Support- und Fernwartungs-Vereinbarung LOREM GmbH

Gültig ab 1. Januar 2017

  1. Vorwort

    Unter dem Begriff "Fernwartung" wird im folgenden eine Support-Handlung verstanden, bei welcher ein Mitarbeiter der LOREM GmbH mit Hilfe der Software "TeamViewer" aus der Ferne auf einen Computer respektive Servers des Kunden zugreifen kann.

  2. Nutzung der Software "TeamViewer" für Fernwartung durch die LOREM GmbH

    TeamViewer ist eine Fernwartungssoftware der TeamViewer GmbH (Kuhnbergstr. 16, D-73073 Göppingen), die von der LOREM GmbH käuflich erworben und nicht selbst programmiert wurde. Entsprechend hat LOREM GmbH keinen Einblick in den Quelltext des Programms und hat keine Möglichkeit, die Funktionsweise des Programms detailliert nachzuvollziehen.

    Deshalb kann eine Fernwartung durch die LOREM GmbH nur durchgeführt werden, wenn der Kunde den Endbenutzer-Lizenzvertrag der TeamViewer GmbH einhält.

    Der Endbenutzer-Lizenzvertrag der TeamViewer GmbH kann unter dem folgenden Link eingesehen werden: http://www.teamviewer.com/de/company/eula.aspx

  3. Geltungsbereich und Anwendung

    Die vorliegende Support- und Fernwartungs- Vereinbarung, regelt die Rechte und Pflichten im Verhältnis von LOREM GmbH, 8320 Fehraltorf (nachfolgend „LOREM“) zu ihren Kunden. Sie gelten für alle Fernwartungen und Vor-Ort-Support zwischen LOREM und den Kunden, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. LOREM behält sich vor, diese Vereinbarung jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Die jeweils gültige Vereinbarung wird den Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben und ist im Internet unter www.lorem.ch/sfv.html zugänglich.

  4. Leistung und Vergütung

    Die LOREM bzw. deren Mitarbeiter entscheiden, ob bzw. wann der Einsatz der Software sinnvoll ist. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Fernwartung - auch nicht im Rahmen eines Wartungsvertrages. Fernwartung sowie Vor-Ort-Support ist eine kostenpflichtige Dienstleistung der LOREM. Diese wird zu einem Stunden-Ansatz von CHF 180.00 zzgl. MwSt. verrechnet. Die Abrechnung erfolgt jeweils für jede angebrochene Viertel-Stunde.

    Sollte bei einer Fernwartung auffallen, dass kostenpflichtige Dienstleistungen durch LOREM erbracht werden müssten, wird dies dem Kunden vor der Durchführung der Arbeiten mitgeteilt und die Arbeiten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden begonnen bzw. fortgesetzt.

    Grundsätzlich beschränkt sich die Fernwartung auf Programme / Treiber / Einstellungen welche direkt zu Geräten gehören, welche die LOREM verkauft. Für ein funktionsfähiges Betriebssystem sowie für den Betrieb von "TeamViewer" hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.

    Auf darüber hinausgehende Anpassungen (z.B. des Betriebssystems oder der Netzwerkadministration) hat der Kunde keinen Anspruch.

  5. Leistungszeit

    Die zuvor genannten Leistungen werden von der LOREM zu einem vorgängig vereinbarten Termin während ihrer normalen Arbeitszeiten erbracht. Sofern auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden die Fernwartung oder der Vor-Ort-Support zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden soll, können höhere Kosten anfallen als in §3 erwähnt wurden.

  6. Sicherheit/Datenschutz

    (a) Die LOREM hat die Software "TeamViewer" sorgfältig ausgewählt. Für eine Fehlfunktion des Programms oder eine anderweitig auftretende Sicherheitslücke im Programm "TeamViewer" wird der Kunde die LOREM nicht haftbar machen.

    (b) Der Kunde kann am Bildschirm sämtliche Aktionen des Support-Mitarbeiters mit verfolgen. Unterlässt er dies und kann aus diesem Grunde eine von ihm nicht gewünschte Handlung des Mitarbeiters (z.B. durch Beendigung der Verbindung) nicht unterbinden, hat er keinerlei Anspruch gegen die LOREM.

    (c) Der Kunde informiert die LOREM unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt, die bei oder unmittelbar nach einer Fernwartung oder dem Vor-Ort-Support aufgetreten sind.

    (d) Die LOREM verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmassnahmen des Kunden geheim zu halten und in keinem Fall Dritten zur Kenntnis zu bringen.

    (e) Der Kunde trägt selbst dafür die Verantwortung, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form vorliegt und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist. Mit Zustimmung zur Fernwartung oder dem Vor-Ort-Support bestätigt er daher, entweder eine tagesaktuelle Datensicherung auf einem externen Speichermedium vorliegen zu haben oder auf sämtliche Ansprüche gegen die LOREM zu verzichten, die aufgrund eines Datenverlustes, der durch eine externe Datensicherung hätte verhindert werden können, geltend gemacht werden könnten.

  7. Haftung

    Die LOREM haftet ausschliesslich in den folgenden Situationen:

    a) bei Vorsatz entfällt der Schadensersatz in voller Höhe.

    b) bei grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn durch die Verletzung der wesentlichen Pflicht der Vertragszweck gefährdet wird, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte.

    Die Haftung ist auf den unmittelbaren Schaden begrenzt. Folgeschäden, insbesondere solche aus Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn, werden von der LOREM nicht ersetzt.

  8. Zustandekommen des Vertrages

    Mit der Herstellung der Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechner eines Mitarbeiters der LOREM erkennt der Kunde diese Support- und Fernwartungs- Vereinbarung an. Dies geschieht durch Mitteilung der ID-Nummer und des Passworts.

  9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Die Support- und Fernwartungs- Vereinbarung der LOREM untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss von staatsvertraglichen Normen, insbesondere des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

    Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich für die LOREM sowie für den Kunden bei den zuständigen Gerichten von Pfäffikon ZH bzw. des Kantons Zürich. Die LOREM ist berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu belangen.

  10. Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der LOREM Bestandteil dieses Vertrages sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser vorliegende Support- und Fernwartungs- Vereinbarung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung ist in einer Weise zu interpretieren, dass die beabsichtigte Regelung bestmöglich erreicht wird.

    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der LOREM kann unter dem folgenden Link eingesehen werden: http://www.lorem.ch/agb.html